Antrag auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen GRPG.

 
Jahres-Mitgliedsbeitrag der GRPG für:

- Firma, Körperschaft oder Verband: € 1.300,--

 

- Patientenverband e.V.: € 250,--

 

- Individualmitgliedschaft: € 180,--

 

- Individualmitgliedschaft PLUS: € 90,--
  (für aus dem Berufsleben ausgeschiedene Personen;
  nur nach Antragstellung beim GRPG-Präsidium) 

 

- Studierende (mit Nachweis): € 75,--

 

 

Die Mitgliedsbeiträge beinhalten den Bezug der Zeitschrift RPG Recht und Politik im Gesundheitswesen in Höhe von je € 30,--.

 

Das Formular für den Antrag auf Mitgliedschaft können Sie als pdf-dokument downloaden und ausdrucken:

 

Download Mitgliedsantrag als PDF-Datei >>

Zur Mitgliedschaft Firma, Körperschaft oder Verband:

Mit Präsidiumsbeschluss vom 30.10.1998 wurde festgelegt: Jede juristische Person, die über 1 Stimmrecht verfügt, ist berechtigt, für den Grundmitgliedsbeitrag von € 1.300,-- jeweils drei Personen zum Mitgliedstarif zu Veranstaltungen der GRPG zu entsenden und erhält die entsprechende Anzahl der Zeitschrift RPG und weitere Informationen.

 

Zur Mitgliedschaft Patientenverband e.V.:

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.1.2006 wurde festgelegt: Jeder Patientenverband, der über 1 Stimmrecht verfügt, ist berechtigt, für den Mitgliedsbeitrag von € 250,-- jeweils zwei Personen zum Mitgliedstarif zu Veranstaltungen der GRPG zu entsenden und erhält ein Exemplar der Zeitschrift RPG und weitere Informationen.

 

Zur Individualmitgliedschaft:

Jedes Individualmitglied, das über 1 Stimmrecht verfügt, ist berechtigt, für den Mitgliedsbeitrag von € 180,-- an den Veranstaltungen der GRPG zum Mitgliedstarif teilzunehmen und erhält ein Exemplar der Zeitschrift RPG und weitere Informationen.

 

Die GRPG ist laut Freistellungsbescheid des Finanzamtes München-Abt. Körperschaften, Steuer-Nr. 143/216/20567 vom 05.05.2022 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient (Förderung von Wissenschaft und Forschung).