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Der 10. Wissenschaftspreis der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen (GRPG) wurde bei der Mitgliederversammlung der GRPG am 14. Januar 2006 in Hamburg an Herrn Dr. Markus M. Grabka für seine Dissertation "Alternative Finanzierungsmodelle einer sozialen Krankenversicherung in Deutschland - Methodische Grundlagen und exemplarische Durchführung einer Mikrosimulationsstudie" und an Herrn Dr. Jens Andreas Sickor für seine Dissertation "Normenhierarchie im Arztrecht" übergeben. Der Wissenschaftspreis der GRPG ist mit 5.000 EUR dotiert und wurde von GlaxoSmithKline GmbH, Janssen Cilag GmbH, Lilly Deutschland GmbH und MSD Sharp & Dohme GmbH gesponsert. Die GRPG hat sich die Förderung des interdisziplinären Austausches und der wissenschaftlichen Auseinandersetzung auf den verschiedenen Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechtes aber auch im Bereich der Gesundheits- und Sozialpolitik zum Ziel gesetzt. Dr. Markus M.
Grabka Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor zwei wichtigen Herausforderungen: weiter steigende Ausgaben und vor einer Erosion der Finanzierungsgrundlagen. Um auch langfristig eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung zu gewährleisten, bedarf es auch einer Reform der Finanzierungsgrundlagen. Ziel dieser Arbeit ist es einen umfassenden Vergleich alternativer Finanzierungsmodelle für den Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung in Deutschland vorzunehmen und mittels einer statistischen Mikrosimulation die fiskalischen und Verteilungseffekte dieser Reformalternativen zu quantifizieren. Die Bandbreite der untersuchten Reformmodelle reicht von einer reinen Steuerfinanzierung, über Sozialversicherungsmodelle bis zur rein privatwirtschaftlichen Absicherung im Krankheitsfalle. Dabei werden auch die Modelle einer "Bürgerversicherung" und von "Pauschalprämien" - die durch die sogenannte "Rürup-Kommission" thematisiert wurden - berücksichtigt. Das zweite - methodische - Ziel dieser Arbeit ist die Datengrundlage für Mikrosimulationsmodelle zu verbessern. Auf Grundlage der Daten des Soziooekonomischen Panels (SOEP) werden unterschiedlichste Algorithmen zur vollständigen Imputation von Einkommensangaben entwickelt und in ihrer Güte geprüft. Als Fazit der Arbeit wird das Pauschalprämienmodell mit Teilkapitaldeckung und einem Ausbau von Selbstbeteiligungsmodellen für die künftige Finanzierung von Krankenversicherungsschutz in Deutschland empfohlen.
Dr. Jens Andreas Sickor Normenhierarchie im Arztrecht Die Dissertation „Normenhierarchie im Arztrecht“ befasst sich mit der Systematik des arztrechtlichen Normengefüges. Anlass für die Befassung mit einem solchen Thema war die Erkenntnis, dass an die Ärzteschaft heutzutage eine unüberschaubare Vielzahl von Vorschriften herangetragen wird. Verstärkt wird die Unübersichtlichkeit arztrechtlicher Regelungen durch ein weitverzweigtes Zuständigkeitssystem: Die Regelungen für die ärztliche Tätigkeit entstammen längst nicht mehr nur nationalen Gesetzen und Verordnungen. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft üben ebenso ihren Einfluss aus wie Satzungen von Landesärztekammern, Empfehlungen privater Verbände oder tradierte Normen der Standesethik. Die Entscheidung, ob solche Normen auch rechtlich verbindlich sind, und welcher Vorschrift im Kollisionsfall der Vorrang gebührt, fällt deshalb selbst Rechtskundigen nicht immer leicht. Der juristisch nicht vorgebildete Mediziner steht hier vor einer kaum noch lösbaren Aufgabe. In der Dissertation werden deshalb die bestehenden arztrechtlichen Normen in ein hierarchiebasiertes System eingeordnet. Grundlage einer solchen Normenhierarchie sind rechtstheoretische Überlegungen, die im weiteren Verlauf der Untersuchung auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes überprüft werden. Dabei zeigt sich, dass die Idee einer sich wechselseitig bedingenden Hierarchie aus Normsetzungsermächtigungen und ermächtigten Normsetzern nicht nur ein wissenschaftlich-theoretisches Konzept darstellt. Vielmehr beschreibt ein solches Normverständnis ein vom Grundgesetz akzeptiertes und sogar vorausgesetztes Prinzip. Auf der Basis dieser Erkenntnisse war es möglich, im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit sämtliche Erscheinungsformen des Arztrechts zu systematisieren und auf ihre rechtliche Verbindlichkeit hin zu untersuchen. Zwei Teilbereiche aus der Vielfalt arztrechtlicher Normstrukturen sollen als Beispiel hierfür kurz Erläuterung finden: Der erste Bereich betrifft privatrechtlich organisierte Vereine und Verbände wie die Bundesärztekammer oder die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. Da diesen Organisationen im Regelfalle keine Rechtsetzungskompetenzen verliehen wurden, stehen ihnen im Rahmen der Vereinsautonomie Regelungsbefugnisse nur gegenüber den unmittelbaren Mitgliedern zu. Eine Ermächtigung zur Normsetzung wäre zwar rechtstheoretisch nicht ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist sie indes nicht unproblematisch, da hierbei das Demokratiegebot, die grundgesetzlichen Kompetenzzuweisungen und die Grundrechtsverpflichtung der staatlichen Gewalt berührt werden. Im Normengefüge des Vertragsarztrechts schließlich sind die verfassungsrechtlichen Defizite nicht nur hypothetischer Natur: Zwar erfüllen die untergesetzlichen Normen die Forderung des Grundgesetzes nach einer ununterbrochenen Ermächtigungskette. Die Ausgestaltung des SGB V durch den einfachen Gesetzgeber hält einer materiell-verfassungsrechtlichen Überprüfung allerdings nur selten stand. Insbesondere die Normierungsverträge und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden den rechtsstaatlichen, demokratischen und bundesstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes kaum gerecht. Gleiches gilt für die gesetzlich angeordneten Verweisungspflichten auf diese Normarten in den Satzungen der Selbstverwaltungskörperschaften. In den genannten Defiziten liegt nicht nur eine rechtswissenschaftlich zu missbilligende Unsicherheit, sondern zugleich ein Verstoß gegen grundgesetzlich abgesicherte Prinzipien, an die auch der einfache Gesetzgeber gebunden ist. Es erscheint daher angezeigt, dem Gesetzgeber im Bereich des Vertragsarztrechts eine Rückbesinnung auf die Grundsätze unserer Verfassung nahezulegen. Denn nur in einem rechtstaatlichen Rahmen kann es gelingen, die Interessen von Patienten, Versicherern, Ärzten und anderen Leistungserbringern zu einem vernünftigen und gerechten Ausgleich zu führen.
Zu den Preisträgern: Dr. Markus M. Grabka Geburtsdatum:
9. Januar 1968
Dr. Jens Sickor:
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