|
1. Wissenschaftspreis der GRPG Pressemeldung
Der 1. Wissenschaftspreis der Gesellschaft für Recht und Politik
im Gesundheitswesen (GRPG) wurde in Leipzig an Rechtsanwalt Dr. Dieter
Barth, München, für seine Arbeit "Mediziner-Marketing. Vom
Werbeverbot zur Patienteninformation. Eine rechtsvergleichende und interdisziplinäre
Studie zur Kommunikation zwischen Patienten und Ärzten" übergeben.
In seiner Arbeit stellt Barth die Grundrechte der Patienten auf Information
als Grundlage einer freien Arztwahl in den Vordergrund. Danach kann nur
ein informierter Patient frei und selbstbestimmt seinen Behandler und die
Behandlung wählen. Genauso wie dem Patient bei der ärztlichen
Behandlung Diagnose, Verlauf und Risiken offengelegt werden müssen,
setzt nach Barth eine freie Arztwahl Informationen über die Struktur-,
Prozeß- und Ergebnisqualität des Behandlers voraus. Werden ihm
solche Informationen durch ein ärztliches Standesrecht vorenthalten,
liegt nach Barth ein verfassungswidriger Eingriff in das Patientengrundrecht
der freien Arztwahl vor.
Der Wissenschaftspreis der GRPG ist mit 10 000 DM dotiert und wurde
in diesem Jahr von der Unternehmensberatung Schitag Ernst & Young,
Unternehmensberatung GmbH, München gesponsert. Der Wissenschaftspreis
wird bevorzugt an Nachwuchswissenschaftler vergeben, wobei das Thema der
Arbeit den Zielen der GRPG entsprechen soll. Die Gesellschaft für
Recht und Politik im Gesundheitswesen hat sich die Förderung des interdisziplinären
Austausches und der wissenschaftlichen Auseinandersetzung auf den verschiedenen
Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechtes, aber auch im Bereich der Gesundheits-
und Sozialpolitik zum Ziel gesetzt. Durch eine Vertiefung rechtlicher,
volkswirtschaftlicher, ethischer und medizinischer Gesichtspunkte will
die GRPG zu einer Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses im
Gesundheitswesen beitragen.
Dieter Barth: Mediziner-Marketing. Vom Werbeverbot zur Patienteninformation.
Eine rechtsvergleichende und interdisziplinare Studie zur Kommunikation
zwischen Patienten und Ärzten.
Zum Werk:
Werbebeschränkungen für Ärzte und denkbare Lockerungen
sind seit Jahrzehnten ein umstrittener Dauerbrenner im ärztlichen
Berufsrecht. Die Diskussion drehte sich in der Vergangenheit vor allem
um die Frage, in weichem Umfang Eingriffe in die Werbefreiheit und damit
in die Berufsfreiheit des Arztes zum Schutz der "Volksgesundheit" gerechtfertigt
sind. Die vorliegende Arbeit wählt einen anderen Ansatzpunkt. Sie
fragt in erster Linie nicht nach den Darstellungsmöglichkeiten des
Arztes gegenüber der Patientenöffentlichkeit, sondern vorrangig
nach den Informationsgrundrechten der Patienten. Zentrale Determinante
für den Informationsfluß zwischen Arzt und Patient ist das in
Art. 2 II GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses
bildet die Grundlage für die vieldiskutierte Einwilligung nach entsprechender
Aufklärung, aber auch für die freie Arztwahl als Patientengrundrecht.
Die Arbeit nimmt - wohl erstmalig - eine Inhaltsbestimmung des Patientengrundrechts
auf freie Arztwahl als Teil des Selbstbestimmungsrechts vor. Nur ein informierter
Patient kann frei und selbstbestimmt wählen. Dies gilt sowohl für
die Wahl der Behandlung als auch für die Wahl des Behandlers. Genauso
wie dem Patienten bei der ärztlichen Behandlung Diagnose, Verlauf
und Risiken zu offenbaren sind, müssen ihm für eine freie Arztwahl
Informationen über die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität
des ärztlichen Behandlers zugänglich sein. Werden ihm solche
Qualitätsinformationen durch ärztliches Standesrecht vorenthalten,
so liegt darin ein verfassungswidriger Eingriff in das Patientengrundrecht
auf freie Arztwahl.
Neben dieser theoretischen Fundierung der Patienteninformation im Arzt-Patient-Verhältnis
untersucht die Studie die Auswirkungen solcher Informationen für das
gesamte Gesundheitswesen. Für die praktische Gestaltung der ärztlichen
Patienteninformation zieht die Arbeit Erkenntnisse aus den Marketingwissenschaften,
der medizinischen Qualitätsforschung sowie bisherige praktische Erfahrungen
aus anderen Ländern heran. Modernes patientenorientiertes Mediziner-Marketing
hat sich danach an den Informationsgrundrechten und den Informationsbedürfnissen
der Patienten sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens
zu orientieren. Nur so kann der Patient im Labyrinth der modernen Medizin
und vor dem Hintergrund einer noch vollkommen unzureichenden medizinischen
Qualitätssicherung den Weg zu einem "guten" Arzt einschlagen. Berufsständische
Sonderinteressen, die mit den noch bestehenden ärztlichen Werbebeschränkungen
zur Verhinderung eines offenen Qualitätswettbewerbes der ärztlichen
Leistungserbringer verfolgt werden, haben dahinter zurückzutreten.
Zum Autor:
Dieter Barth wurde 1965 in Bielefeld geboren. 1984 - 1990 Studium der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Freiburg und Göttingen. 1990
Erste Juristische Staatsprüfung. 1994 Zweite Juristische Staatsprüfung
und Zulassung als Rechtsanwalt. Im Rahmen von Studium und Referendariat
mehrere Auslandsaufenthalte (u. a. Frankreich, Türkei, Indien) und
Mitarbeit in internationalen Studentenorganisationen (AIESEC, ELSA). Von
1989 - 1997 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung für Arzt-
und Arzneimittelrecht bzw. Internationales und Ausländisches Privatrecht
der Universität Göttingen bei Prof. Erwin Deutsch. Promotion
1997. Seit 1997 als Rechtsanwalt in München mit Schwerpunkten im Medizin-,
Pharma- und Gesundheitsrecht tätig.
|