1. Wissenschaftspreis der GRPG

Pressemeldung

Der 1. Wissenschaftspreis der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen (GRPG) wurde in Leipzig an Rechtsanwalt Dr. Dieter Barth, München, für seine Arbeit "Mediziner-Marketing. Vom Werbeverbot zur Patienteninformation. Eine rechtsvergleichende und interdisziplinäre Studie zur Kommunikation zwischen Patienten und Ärzten" übergeben. In seiner Arbeit stellt Barth die Grundrechte der Patienten auf Information als Grundlage einer freien Arztwahl in den Vordergrund. Danach kann nur ein informierter Patient frei und selbstbestimmt seinen Behandler und die Behandlung wählen. Genauso wie dem Patient bei der ärztlichen Behandlung Diagnose, Verlauf und Risiken offengelegt werden müssen, setzt nach Barth eine freie Arztwahl Informationen über die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität des Behandlers voraus. Werden ihm solche Informationen durch ein ärztliches Standesrecht vorenthalten, liegt nach Barth ein verfassungswidriger Eingriff in das Patientengrundrecht der freien Arztwahl vor.

Der Wissenschaftspreis der GRPG ist mit 10 000 DM dotiert und wurde in diesem Jahr von der Unternehmensberatung Schitag Ernst & Young, Unternehmensberatung GmbH, München gesponsert. Der Wissenschaftspreis wird bevorzugt an Nachwuchswissenschaftler vergeben, wobei das Thema der Arbeit den Zielen der GRPG entsprechen soll. Die Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen hat sich die Förderung des interdisziplinären Austausches und der wissenschaftlichen Auseinandersetzung auf den verschiedenen Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechtes, aber auch im Bereich der Gesundheits- und Sozialpolitik zum Ziel gesetzt. Durch eine Vertiefung rechtlicher, volkswirtschaftlicher, ethischer und medizinischer Gesichtspunkte will die GRPG zu einer Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses im Gesundheitswesen beitragen.


Dieter Barth: Mediziner-Marketing. Vom Werbeverbot zur Patienteninformation. Eine rechtsvergleichende und interdisziplinare Studie zur Kommunikation zwischen Patienten und Ärzten.

Zum Werk:

Werbebeschränkungen für Ärzte und denkbare Lockerungen sind seit Jahrzehnten ein umstrittener Dauerbrenner im ärztlichen Berufsrecht. Die Diskussion drehte sich in der Vergangenheit vor allem um die Frage, in weichem Umfang Eingriffe in die Werbefreiheit und damit in die Berufsfreiheit des Arztes zum Schutz der "Volksgesundheit" gerechtfertigt sind. Die vorliegende Arbeit wählt einen anderen Ansatzpunkt. Sie fragt in erster Linie nicht nach den Darstellungsmöglichkeiten des Arztes gegenüber der Patientenöffentlichkeit, sondern vorrangig nach den Informationsgrundrechten der Patienten. Zentrale Determinante für den Informationsfluß zwischen Arzt und Patient ist das in Art. 2 II GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses bildet die Grundlage für die vieldiskutierte Einwilligung nach entsprechender Aufklärung, aber auch für die freie Arztwahl als Patientengrundrecht. Die Arbeit nimmt - wohl erstmalig - eine Inhaltsbestimmung des Patientengrundrechts auf freie Arztwahl als Teil des Selbstbestimmungsrechts vor. Nur ein informierter Patient kann frei und selbstbestimmt wählen. Dies gilt sowohl für die Wahl der Behandlung als auch für die Wahl des Behandlers. Genauso wie dem Patienten bei der ärztlichen Behandlung Diagnose, Verlauf und Risiken zu offenbaren sind, müssen ihm für eine freie Arztwahl Informationen über die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität des ärztlichen Behandlers zugänglich sein. Werden ihm solche Qualitätsinformationen durch ärztliches Standesrecht vorenthalten, so liegt darin ein verfassungswidriger Eingriff in das Patientengrundrecht auf freie Arztwahl.

Neben dieser theoretischen Fundierung der Patienteninformation im Arzt-Patient-Verhältnis untersucht die Studie die Auswirkungen solcher Informationen für das gesamte Gesundheitswesen. Für die praktische Gestaltung der ärztlichen Patienteninformation zieht die Arbeit Erkenntnisse aus den Marketingwissenschaften, der medizinischen Qualitätsforschung sowie bisherige praktische Erfahrungen aus anderen Ländern heran. Modernes patientenorientiertes Mediziner-Marketing hat sich danach an den Informationsgrundrechten und den Informationsbedürfnissen der Patienten sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu orientieren. Nur so kann der Patient im Labyrinth der modernen Medizin und vor dem Hintergrund einer noch vollkommen unzureichenden medizinischen Qualitätssicherung den Weg zu einem "guten" Arzt einschlagen. Berufsständische Sonderinteressen, die mit den noch bestehenden ärztlichen Werbebeschränkungen zur Verhinderung eines offenen Qualitätswettbewerbes der ärztlichen Leistungserbringer verfolgt werden, haben dahinter zurückzutreten.

Zum Autor:

 Dieter Barth wurde 1965 in Bielefeld geboren. 1984 - 1990 Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Freiburg und Göttingen. 1990 Erste Juristische Staatsprüfung. 1994 Zweite Juristische Staatsprüfung und Zulassung als Rechtsanwalt. Im Rahmen von Studium und Referendariat mehrere Auslandsaufenthalte (u. a. Frankreich, Türkei, Indien) und Mitarbeit in internationalen Studentenorganisationen (AIESEC, ELSA). Von 1989 - 1997 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung für Arzt- und Arzneimittelrecht bzw. Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität Göttingen bei Prof. Erwin Deutsch. Promotion 1997. Seit 1997 als Rechtsanwalt in München mit Schwerpunkten im Medizin-, Pharma- und Gesundheitsrecht tätig.